1. NAME UND SITZ Art. 1.1 Unter dem Namen Gewerbeverein Alpnach (GVA) besteht ein Verein, für den die Bestimmungen von Art. 60 ff. ZGB gelten, soweit nicht nachstehend andere Regelungen getroffen werden. Art. 1.2 Sitz des GVA befindet sich in Alpnach. Art. 1.3 Die Dauer des Vereines ist unbestimmt. Das Vereinsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr. 2. ZWECK Art. 2.1 Der GVA fördert die Interessen von Gewerbe, Handel, Industrie, Tourismus und weitere mit dem Gewerbe verbundene Organisationen der Gemeinde Alpnach. Sein Zweck wird erfüllt durch die freundschaftliche Beziehung und Zusammenarbeit seiner Mitglieder, unter Wahrung und Förderung der ideellen und wirtschaftlichen Interessen, insbesondere durch: Art. 2.2 Förderung und Erhaltung des einheimischen Gewerbes durch Stellungnahme zu wirtschaftlichen Fragen des Gewerbes, insbesondere in Gemeindeangelegenheiten. Art. 2.3 Wahrung der gewerblichen Interessen in Zusammenarbeit mit Behörden und Wirtschaftsgruppen. Art. 2.4 Erstrebung einer angemessenen und geeigneten Vertretung in den Behörden. Art. 2.5 Zusammenarbeit mit anderen gewerblichen Institutionen. 3. MITGLIEDSCHAFT Art. 3.1 Der Verein besteht aus natürlichen und juristischen Personen mit wirtschaftlichen Interessen in Alpnach. Art. 3.2 Als Mitglied können Unternehmungen und Einzelpersonen aus Handel, Gewerbe, Industrie und freien Berufen, Behördemitglieder, Institutionen und Personen beitreten, welche die Bestrebungen des Vereines unterstützen. Art. 3.3 Natürliche Personen, die sich im Wirkungskreis des Verbandes besondere Verdienste erworben haben, können auf Antrages des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Art. 3.4 Aufnahmebegehren sind dem Vorstand einzureichen. Der Vorstand des GVA entscheidet über Aufnahme oder Abweisung eines neuen Mitgliedes ohne Angabe der Gründe. Neuanmeldungen sind den Mitgliedern des GVA mitzuteilen. Abgewiesenen steht das Rekursrecht an die Generalversammlung offen. Rekurse sind binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Ablehnung einzureichen. Art. 3.5 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Aufgabe des Geschäftes, Austritt, Ausschluss oder Konkurs, sowie durch Auflösung des GVA. Der Austritt aus dem Verein kann nur auf Ende eines Vereinsjahres erfolgen. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Art. 3.6 Der GVA kann Mitglieder ausschliessen, die den Interessen des Vereins oder den Beschlüssen der Vereinsorgane zuwiderhandeln, sowie wegen Nichtbezahlen der Mitgliedsbeiträge. Art. 3.7 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand ausgesprochen werden. Ausgeschlossene Mitglieder haben ein Rekursrecht an die GV. Art. 3.8 Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch mehr auf das Vereinsvermögen. Art. 3.9 Die Mitgliedschaft beginnt mit der Einzahlung des Mitgliederbeitrages. Jedes Mitglied des GVA ist gleichzeitig Mitglied des Gewerbeverbandes Obwalden (GVO). 4. ORGANISATION Die Organe des GVA sind: 4.1 Die Generalversammlung 4.2 Der Vorstand 4.3 die Rechnungsrevisoren 4.4 Die Mitgliederversammlung
Art. 4.1.1 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innert fünf Monaten nach Beendigung des Vereinsjahres statt. Die Einladungen haben mindestens 28 Tage vor der GV zu erfolgen. Anträge der Mitglieder müssen zu Handen der GV dem Präsidenten 14 Tage vor der GV eingereicht werden.
Art. 4.1.2 Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit einberufen werden, sofern dies der Vorstand oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder beantragen.
Art. 4.1.3 Die GV behandelt und fasst Beschluss über:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten GV b) Jahresbericht des Präsidenten c) Genehmigung der Jahresrechnung d) Déchargeerteilung an den Vorstand e) Aufnahmen und Ausschlüsse f) Arbeitsprogramm und Budget g) Mitgliederbeitrag h) Statutenrevisionen i) Anträge der Mitglieder und des Vorstandes j) Rekurse zu Entscheide des Vorstandes k) Auflösung des Vereines
Art. 4.1.4 Die Generalversammlung wählt:
a) den Vorstand und die Rechnungsrevisoren auf zwei Jahre, wobei jedes Jahr je die Hälfte der Mitglieder zu wählen ist. b) den Präsidenten auf ein Jahr c) allfällige Kommissionen oder Arbeitsgruppen d) Ehrenmitglieder
Art. 4.1.5 Jedes Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme.
Art. 4.1.6 Die Generalversammlung fasst Beschlüsse, wo Gesetz oder Statuten nichts anderes festhalten, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit kann der Präsident den Stichentscheid geben. Es wird offen abgestimmt sofern nicht ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt.
4.2 Der Vorstand Art. 4.2.1 Der Vorstand besteht aus 5 - 7 Mitgliedern.
Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt; im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; bei Stimmengleichheit kann der Präsident den Stichentscheid geben.
Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens dreier Vorstandsmitglieder zusammen.
Dem Vorstand obliegen alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder einem anderen Organ übertragen sind. Ihm stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:
a) Der Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung. b) Die Erfüllung aller Aufgaben um Zweck und Ziele des Vereines zu erreichen c) Vertretung des GVA nach aussen d) Die Verwaltung des Vereinsvermögens e) Ausgabenkompetenz ausserhalb des Budgets von maximal 20 % der budgetierten Jahreseinnahmen f) Aufnahme und Ausschlüsse von Mitglieder g) Aufsicht über Kommissionen und Arbeitsgruppen
Art. 4.2.2 Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen kollektiv der Präsident einerseits mit einem anderen Vorstandsmitglied andererseits. Der Vorstand kann die Zeichnungsberechtigung für den ordentlichen Kassenverkehr dem Kassier übertragen.
4.3 Rechnungsrevisoren
Art. 4.3.1 Die Rechnungsrevisoren haben alljährlich die Rechnung und das Inventar des GVA zu prüfen und der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht, in welchem sie Annahme oder Rückweisung der Jahresrechnung beantragen zu erstatten.
Art. 4.3.2 Die Generalversammlung wählt zwei Mitglieder als Rechnungsrevisoren.
4.4 Die Mitgliederversammlung
Art. 4.4.1 Als Mitgliederversammlungen gelten alle Vereinsanlässe, die vom Vorstand einberufen werden.
5. FINANZEN Art. 5.1 Die Einnahmen des Vereines bestehen aus: a) Mitgliederbeiträgeb) freiwillige Zuschüsse von Gemeinde, Vereinen und Privaten c) allfällige andere Zuwendungen. Art. 5.2 Als Vereinsausgaben gelten: a) Die Kosten für die Vereinsverwaltungb) Jahresbeiträge an Organisationen, denen der Verein angehört c) Ausgaben gemäss Vorstand- und GV-Beschluss. Art. 5.3 Die Jahresrechnung wird jeweils auf den 31. Dezember abgeschlossen. 6. MITGLIEDERBEITRAG Art. 6.1 Der Mitgliederbeitrag wird jährlich durch die Generalversammlung festgelegt. 7. HAFTUNG Art. 7.1 Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Die persönliche Haftung der einzelnen Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Art. 7.2 Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen, bleiben jedoch gegenüber dem Verein für ihre Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft haftbar. 8. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 8.1 Zu einer Statutenänderung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesenden Stimmberechtigten. Für die Auflösung des Vereines bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten. Art. 8.2 Bei Auflösung sind ein allfällig vorhandenes Vermögen und das Archiv während mindestens zehn Jahren zugunsten einer Neuordnung beim Kantonalen Gewerbeverband zu hinterlegen. Eine Verwendung des Vermögens und die Herausgabe des Archivs dürfen nur zu gewerblichen Zwecken im Sinne der Bestrebungen des aufgelösten Vereines erfolgen. Der Entscheid hierüber steht dem Vorstand des Kantonalen Gewerbeverbandes zu. Diese Mittel dürfen jedoch nur in der Gemeinde Alpnach verwendet werden. Art. 8.1 Die vorliegenden Statuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung vom 16. Oktober 1997 in Alpnach genehmigt und treten ab sofort in Kraft. Gewerbeverein Alpnach | Der Präsident | Ein Vorstandsmitglied | | | |
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